Anlagen < 10 kVA frachtfrei
 Zertifiziert nach ISO 9001

Geschäfts- und Lieferbedingungen ERREPI USV GmbH

Ausgabe: 01.01.2024

1. Maßgebliche Bedingungen

Alle unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Diese Verkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Besteller oder anderen Auftraggebern (nachfolgend gemeinsam „ Besteller“ genannt), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten auch, wenn der Besteller insbesondere bei der Annahme des Angebots oder in der Auftragsbestätigung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich zugestimmt.

2. Preise

a) Sämtliche von uns schriftlich oder mündlich genannten Preise sind freibleibend.

b) Preisangaben sind nur verbindlich, wenn sie in einem spezifizierten und schriftlichen Angebot enthalten sind.

c) Preisangaben erfolgen netto in EURO. Zu den angegebenen Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer bei Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geschuldet.

d) Die Preise schließen die handelsübliche Transportverpackung der Geräte ein.

e) Alle USV-Produkte und Zubehörartikel dieser Preisliste liefern wir frei Haus innerhalb Deutschland und Österreich. Bei Bestellung der Zubehörartikel ohne USV gelten die Preise zuzüglich Versandkosten.

3. Preisänderungen

a) Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als drei Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

b) Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

4. Lieferumfang

a) Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Telefonische Angaben sind nicht verbindlich.

b) Angaben über Gewichte und Abmessungen, sowie anderer technischer Parameter, erfolgen nach bestem Wissen. Sie sind unverbindlich, soweit sie nicht schriftlich vereinbart sind.

c) Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

5. Lieferfristen

a) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

b) Die Liefertermine sind abhängig von der Stückzahl und den Sonderwünschen. In der Regel liefern wir unsere Seriengeräte innerhalb von zwei Werktagen.

c) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

d) Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt. Dauert die Unterbrechung mehr als 90 Tage, sind beide Vertragsteile berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

e) Wenn eine vereinbarte Lieferfrist aus von uns zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden kann, ist der Besteller verpflichtet, uns auf schriftlichem Wege eine Nachlieferfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen. Sollte auch diese Frist von uns schuldhaft nicht eingehalten werden, so ist der Besteller berechtigt, vom Auftrag (Vertrag) zurückzutreten.

f) Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch wird für alle Fälle, soweit zulässig, ausgeschlossen.

6. Annullierungskosten

Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

7. Gewährleistung

a) Bei der Anlieferung hat der Besteller oder Empfänger die gelieferten Waren unverzüglich zu untersuchen. Hierbei festgestellte Mängel sind sowohl auf dem Frachtbrief als auch auf dem Lieferschein schriftlich unter Angabe des Mangels festzuhalten und durch leserliche Unterschrift zu bestätigen.

b) Später auftretende Mängel sind binnen einer Woche nach erstmaligem Auftreten schriftlich geltend zu machen.

c) Alle Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn diese Vorschriften nicht eingehalten werden.

d) Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Besteller zu und sind nicht übertragbar.

e) Für alle Waren aus der Preisliste übernehmen wir 24 Monate Gewährleistung. Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf die Produkte, nicht aber auf jegliche Folgeschäden aus gleich welcher Ursache. Verlust oder Schäden infolge Bedienungsfehlern und/oder nicht sachgerechter Handhabung der Ware sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Ansprüche aus der Gewährleistung sind innerhalb von zwei Wochen nach Auftreten des Fehlers schriftlich geltend zu machen.

f) Die Gewährleistung beinhaltet kostenlose Nachlieferung oder Nachbesserung in unserer Werkstätte oder einem unserer Servicestützpunkte durch ERREPI USV GmbH. Die Rücklierung zur Reparatur hat in jedem Fall frei Haus zu erfolgen. Verschleißteile wie Lampen, Sicherungen, Lüfter, Batterien, etc., sowie Software sind aus der 24-monatigen Gewährleistung ausgenommen. Für die Batterien gelten eigene typ- und herstellerabhängige Gewährleistungen.

g) Etwaige Gewährleistungszusagen des Herstellers gelten selbstständig neben dieser Garantie.

Die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften werden von dieser Regelung nicht berührt.

8. Schadensersatzansprüche

a) Schadensersatzansprüchen aus Vertrag (insbesondere Verzug und positiver Forderungsverletzung), aus Verschulden bei Vertragsabschluß und per Gesetz (insbesondere aus unerlaubter Handlung) sind gegen uns wie auch gegen unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es denn, es lägen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor.

b) Ist ein Schadensanspruch dem Grunde nach gegeben, beschränkt sich dessen Höhe auf maximal 25% des von uns in Rechnung gestellten Wertes bzw. Auftragswertes.

c) Unsere Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz ist für Sachschäden ausgeschlossen.

9. Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung, aller, auch bereits bestehender oder künftig noch entstehender, Forderungen vor.

b) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

c) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.

d) Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes: Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

e) Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

f) Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.

g) Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.

10. Zahlungsbedingungen

a) Die Rechnungen sind mit Zugang zur Zahlung fällig.

b) Bestehen Bedenken in der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, bzw. von Sicherheitsleistungen oder Vorauskasse abhängig zu machen.

c) Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen ohne Abzug zu begleichen. Dies gilt nicht bei Rechnungen über Reparaturleistungen, sowie von Verschleißteilen und Ersatzteilen. Diese sind sofort, rein netto, ohne Abzüge zu bezahlen. Abweichende Skontovereinbarungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung

d) Minderung, Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehalterechtes sind uns gegenüber nur insoweit zulässig, als der Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

e) Uns stehen kraft Gesetzes 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungsstellung Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes zu (§§ 284 Abs. 3; 288 Abs. 1 BGB) zu. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

11. Gerichtsstand und Rechtswahl

a) Für etwaige Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit unseren Lieferungen an unsere Kunden ist, soweit gesetzlich zulässig, ist der Gerichtsstand Fürstenfeldbruck.

b) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.

12. Sonstiges

a) Der Kunde übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Kunde stellt den Lieferanten von der Verpflichtun nach §10 Abs.2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit im Zusammenhang stehender Ansprüche Dritter frei.

b) Sollte der Kunde keine Möglichkeit zur Entsorgung haben, kann der Lieferant auf Kosten des Kunden die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung zurücknehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß entsorgen. Vor Rücksendung hat der Kunde eine Rücksendenummer (RMA-Nummer) anzufordern. Ohne eine RMA-Nummer kann keine Ware angenommen werden.

c) Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zu verpflichten, diese auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Unterläßt es der Kunde, Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Kunde verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

d) Der Anspruch des Hersteller auf Übernahme / Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Die zweijährige Frist der Ablaufs beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden beim Hersteller über die Nutzungsbeendigung.

e) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

f) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.